OLG Brandenburg - Urteil vom 18.08.2020
6 U 60/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 634 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 68/16

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ausführung einer Kfz-Reparatur nach vorheriger Geltendmachung eines Vorschussanspruchs

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 6 U 60/18

DRsp Nr. 2020/13245

Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ausführung einer Kfz-Reparatur nach vorheriger Geltendmachung eines Vorschussanspruchs

Hat der Besteller wegen fehlerhafter Ausführung einer Kfz-Reparatur zunächst erfolgreich einen Vorschussanspruch geltend gemacht, so kann er nur dann zu einem Schadensersatzanspruch übergehen, wenn der gezahlte Vorschuss für die Reparatur verwendet worden ist und sich als nicht auskömmlich erwiesen hat. Die Geltendmachung eines Differenzbetrags auf Gutachten- bzw. Kostenvoranschlagsbasis ist demgegenüber nicht möglich.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2018, Az. 31 O 68/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 634 Nr. 4;

Gründe:

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen von der Beklagten im Jahr 2011 mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten an einem Pkw.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen.

II.