Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2018, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen von der Beklagten im Jahr 2011 mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten an einem Pkw.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. §
II.
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