OLG Brandenburg - Urteil vom 14.04.2010
4 U 19/09
Normen:
BGB § 631; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 195/08

Schadensersatzpflicht des Rohbauunternehmers wegen Errichtung der Fundamente und der Bodenplatte eines Hauses mit einem falschen Höhenbezugspunkt

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen 4 U 19/09

DRsp Nr. 2010/9088

Schadensersatzpflicht des Rohbauunternehmers wegen Errichtung der Fundamente und der Bodenplatte eines Hauses mit einem falschen Höhenbezugspunkt

Kommt es aufgrund eines Fehlers des von dem Bauherrn eingeschalteten Vermessers zur Annahme eines unrichtigen Höhenbezugspunkts, so kann ein Subunternehmer, der im Auftrag des Generalunternehmers die Fundamente und die Bodenplatte errichtet hat, hierfür nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er mangels Überlassung von Unterlagen, etwa der Baugenehmigung, nicht in der Lage war, die angenommenen Höhen zu überprüfen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 633;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bodenplatte für ein Einfamilienhaus.