BGH - Urteil vom 12.06.2018
KZR 56/16
Normen:
GWB 2005 § 33 Abs. 4; GWB 2005 § 33 Abs. 5; BGB § 849;
Fundstellen:
BB 2018, 1537
BB 2018, 1615
EuZW 2018, 824
NJW 2018, 2479
VersR 2019, 310
WM 2018, 1617
WRP 2018, 941
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 34/15
OLG Karlsruhe, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 204/15

Schadensersatzpflicht eines Baustoffhändlers wegen Teilnahme an einem Kartell (hier: Grauzementkartell); Begehen des Kartellverstoßes vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle

BGH, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen KZR 56/16

DRsp Nr. 2018/8131

Schadensersatzpflicht eines Baustoffhändlers wegen Teilnahme an einem Kartell (hier: Grauzementkartell); Begehen des Kartellverstoßes vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle

BGB § 849 a) § 33 Abs. 4 GWB 2005 findet Anwendung auch dann, wenn ein kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle eingeleitet, jedoch erst nach deren Inkrafttreten abgeschlossen wurde.b) Auf Schadensersatzansprüche, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, findet § 33 Abs. 5 GWB 2005 Anwendung.c) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle erfolgten Verstoßes gegen das Kartellverbot ist in entsprechender Anwendung von § 849 BGB für die Zeit ab Schadensentstehung mit 4 % jährlich zu verzinsen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. November 2016 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision der Klägerin und der Revision der Beklagten im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Änderung des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben.