OLG Karlsruhe - Urteil vom 09.11.2016
6 U 204/15 Kart (2)
Normen:
ZPO § 287; GWB § 33; ZPO § 138; ZPO § 256; GWB § 1; ZPO § 253; ZPO § 71; BGB § 852;
Fundstellen:
BB 2016, 2945
BB 2017, 398
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 34/15

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung kartellbedingter SchädenAnforderungen an die Darlegung des SchadensZulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen hinsichtlich anderer Kartellteilnehmer betreffende Vorgänge

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016 - Aktenzeichen 6 U 204/15 Kart (2)

DRsp Nr. 2016/19035

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung kartellbedingter Schäden Anforderungen an die Darlegung des Schadens Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen hinsichtlich anderer Kartellteilnehmer betreffende Vorgänge

1. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich kartellbedingter Schäden auch dann nicht entgegen, wenn die Schadensentwicklung abgeschlossen ist, der Kläger den (gesamten) Schaden jedoch erst nach Durchführung einer sachverständigen Begutachtung beziffern kann. Dass es dem Gericht möglich wäre, gemäß § 287 ZPO einen Mindestschaden zu schätzen, steht dem nicht entgegen (Aufgabe der Rechtsprechung OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.01.2004 - 6 U 183/03, WuW/E DE-R 1229, 1232 - Vitaminpreise).2. Die Bindungswirkung gemäß § 33 Abs. 4 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle findet auch auf Altfälle Anwendung, wenn das kartellbehördliche Verfahren bei Einführung der Norm noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war (Festhaltung Urt. v. 31.07.2013 - 6 U 51/12 (Kart), WuW/E DE-R 3584 Rn. 47 - Feuerwehrfahrzeuge, [...]). Es wird offengelassen, ob anderes gilt, wenn die Anwendbarkeit der Norm allein darauf beruht, dass das kartellbehördliche Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert wurde.