Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus enteignungsgleichem Eingriff mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Straßenbauarbeiten, die zur Schließung der Filiale der Klägerin in D H geführt haben, sorgfältig geplant und zügig durchgeführt worden seien; auch die damit verbundenen Maßnahmen der Verkehrsführung seien sachgerecht gewesen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|