BGH - Beschluß vom 31.05.1990
III ZR 138/88
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 34 ;
Fundstellen:
BGHR GG vor Art 1/enteignender Eingriff Straßenbau 4
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 09.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 30/76
OLG Düsseldorf, vom 05.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 229/89

Schadensumfang bei Anspruch aus enteignendem Eingriff

BGH, Beschluß vom 31.05.1990 - Aktenzeichen III ZR 138/88

DRsp Nr. 2004/3764

Schadensumfang bei Anspruch aus enteignendem Eingriff

Bei Ansprüchen wegen enteignenden Eingriffs in einen Gewerbebetrieb kommt es darauf an, daß für die Bestimmung der sog. Opfergrenze nicht auf den Gewinnverlauf der betroffenen Filiale, sondern auf denjenigen des Gesamtunternehmens abgestellt wird.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 14 Abs. 1 Art. 34 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche der Klägerin aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und aus enteignungsgleichem Eingriff mit der Begründung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Straßenbauarbeiten, die zur Schließung der Filiale der Klägerin in D H geführt haben, sorgfältig geplant und zügig durchgeführt worden seien; auch die damit verbundenen Maßnahmen der Verkehrsführung seien sachgerecht gewesen. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).