OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.03.2011
2 A 2581/09
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; 18. BImSchV § 2 Abs. 2 Nr. 3 der; 18. BImSchV § 2 Abs. 6 S. 2 der; 18. BImSchV § 5 Abs. 5 Nr. 1 der;

Schädliche Umwelteinwirkungen eines Fußballstadions in Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf ein angrenzendes Grundstück; Lärmimmissionen und Lichtimmissionen eines Fußballstadions aufgrund eines rücksichtslos unzureichenden Verkehrskonzepts; Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bei einem Grundstück mit Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets im Hinblick auf Lärmimmissionen und Lichtimmissionen eines Fußballstadions; Festsetzung von Betriebszeiten eines Fußballstadions bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen durch die zuständige Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2011 - Aktenzeichen 2 A 2581/09

DRsp Nr. 2011/8662

Schädliche Umwelteinwirkungen eines Fußballstadions in Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf ein angrenzendes Grundstück; Lärmimmissionen und Lichtimmissionen eines Fußballstadions aufgrund eines rücksichtslos unzureichenden Verkehrskonzepts; Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) bei einem Grundstück mit Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets im Hinblick auf Lärmimmissionen und Lichtimmissionen eines Fußballstadions; Festsetzung von Betriebszeiten eines Fußballstadions bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen durch die zuständige Behörde

1. Zwar darf im Außenbereich einerseits im Einzelfall auch gewohnt werden, andererseits ist aber jederzeit mit der Ansiedlung sonstiger (privilegierter) Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu rechnen, zu denen sowohl land- und forstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen mit besonders nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung zählen können.2. Ein "Montagsspiel" der Zweiten Bundesliga kann im Rahmen der Genehmigung der entsprechenden Sportanlage als seltenes Ereignis im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV in Verbindung mit Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV eingeordnet werden.