VGH Bayern - Beschluss vom 01.07.2022
15 ZB 22.286
Normen:
VwGO § 55d Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4-5;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1234
D_V 2022, 1008
FuR 2023, 101
MMR 2022, 918
NJW 2022, 3169
NVwZ-RR 2022, 789
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 19.2439

Scheitern der fristgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes aufgrund eines Anwendungsfehlers und Bedienungsfehlers durch einen Rechtsanwalt; Nachbaranfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2022 - Aktenzeichen 15 ZB 22.286

DRsp Nr. 2022/10711

Scheitern der fristgemäßen Übermittlung eines Schriftsatzes aufgrund eines Anwendungsfehlers und Bedienungsfehlers durch einen Rechtsanwalt; Nachbaranfechtungsklage gegen eine erteilte Baugenehmigung

Eine vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus technischen Gründen liegt nicht vor, wenn die fristgemäße Übermittlung aufgrund eines Anwendungs- bzw. Bedienungsfehlers scheiterte, d.h. wenn der handelnde Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Fristablaufs zwar das notwendige technische Equipment einschließlich der Bedienungssoftware vorgehalten hatte, er aber aufgrund nicht ausreichender Schulung bzw. nicht hinreichender vorheriger autodidaktischer Befassung subjektiv nicht in der Lage war, die Übermittlung rechtzeitig vor Fristablauf umzusetzen. In diesem Fall liegt ein m e n s c h l i c h e r und kein technischer Grund für das Scheitern der fristgemäßen elektronischen Übermittlung vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55d Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4-5;

Gründe

I.