BGH - Beschluss vom 10.12.2020
I ZR 194/19
Normen:
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 331/17
OLG Frankfurt/Main, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 112/18

Schlüssige Darlegung der offenbaren Belehrungsbedürftigkeit im Hinblick auf die fehlende Wohnraumqualität der Räume im Souterrain durch den Makler i.R.d. Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - Aktenzeichen I ZR 194/19

DRsp Nr. 2021/1634

Schlüssige Darlegung der offenbaren Belehrungsbedürftigkeit im Hinblick auf die fehlende Wohnraumqualität der Räume im Souterrain durch den Makler i.R.d. Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2020 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.