OLG Dresden - Beschluss vom 23.04.2020
4 U 347/20
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 252;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1039/18

Schmerzensgeld wegen eines BehandlungsfehlersParavasate bei Verwendung eines PortsystemsKeine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über den vollbeherrschbaren Bereich

OLG Dresden, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 4 U 347/20

DRsp Nr. 2020/8612

Schmerzensgeld wegen eines Behandlungsfehlers Paravasate bei Verwendung eines Portsystems Keine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über den vollbeherrschbaren Bereich

Das Auftreten von Paravasaten bei der Verwendung eines Portsystems kann nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen über den vollbeherrschbaren Bereich kommt hier nicht in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.05.2020 wird aufgehoben.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.; BGB § 280; BGB § 249; BGB § 252;

Gründe: