BGH - Urteil vom 06.12.1990
VIl ZR 98/89
Normen:
HGO (Hessische Gemeindeordnung) § 71 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1991, 223
NJW-RR 1991, 574
ZfBR 1991, 97
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, LG Fulda, vom 21.02.1989vom 26.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 169/87 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 58/85

Schriftformerfordernis für Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht erheblicher Bedeutung nach der Hessischen Gemeindeordnung

BGH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen VIl ZR 98/89

DRsp Nr. 2002/5296

Schriftformerfordernis für Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht erheblicher Bedeutung nach der Hessischen Gemeindeordnung

1. Nach § 71 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung (HGO) bedürfen Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Das gilt jedoch nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde von nicht erheblicher Bedeutung sind. 2. Ob ein Geschäft der laufenden Verwaltung vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Es hängt von den örtlichen Verhältnissen, insbesondere von der Finanzkraft der Gemeinde ab, aber auch von eventuellen diesbezüglichen Regelungen des Gemeindevorstandes

Normenkette:

HGO (Hessische Gemeindeordnung) § 71 Abs. 2 ;

Tatbestand