OVG Sachsen - Beschluss vom 22.11.2010
1 B 167/10
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 1694/09

Schutz der Gemeinden durch die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie vor Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich; Unterschiede zwischen § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und § 35 BauGB im Hinblick auf eine Zulässigkeitsschranke in Gestalt der Beachtung von öffentlichen Belangen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und zum Umfang des nachbarrechtlichen Schutzes und der Nichtanwendbarkeit der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO); Voraussetzungen einer Anordnung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung

OVG Sachsen, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 1 B 167/10

DRsp Nr. 2011/693

Schutz der Gemeinden durch die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie vor Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit von Bauvorhaben im Innenbereich; Unterschiede zwischen § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und § 35 BauGB im Hinblick auf eine Zulässigkeitsschranke in Gestalt der Beachtung von "öffentlichen" Belangen; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und zum Umfang des nachbarrechtlichen Schutzes und der Nichtanwendbarkeit der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO); Voraussetzungen einer Anordnung einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. April 2010 - 4 L 1694/09 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren. Die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrenstragen die Beigeladenen jeweils selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 31 Abs. 1;