VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 03.08.2023
1 S 1718/22
Normen:
PolG § 1 Abs. 1 S. 1; PolG § 2 Abs. 2; PolG § 17 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BImSchG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 805/16

Schutz der Nachtruhe in der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg zum Schutz der Gesundheit der von nächtlichem Lärm betroffenen Anwohner; Einschreiten der Behörde gegen vom Augustinerplatz in Freiburg ausgehende nächtliche Lärmimmissionen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 1 S 1718/22

DRsp Nr. 2023/11096

Schutz der Nachtruhe in der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg zum Schutz der Gesundheit der von nächtlichem Lärm betroffenen Anwohner; Einschreiten der Behörde gegen vom Augustinerplatz in Freiburg ausgehende nächtliche Lärmimmissionen

1. Ein Klageantrag, die Ortspolizeibehörde zu verurteilen, geeignete polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Nachtruhe zu ergreifen, soweit und solange an den Wohnungen der Kläger zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr Beurteilungspegel von 62 dB(A) regelmäßig überschritten werden, ist mangels Bestimmtheit unzulässig.2. Das in der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg vom 29.09.2009 geregelte Gebot, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke zu betreiben oder zu spielen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt oder gestört werden, dient dem Schutz der Personen vor Lärm, die sich nicht nur gelegentlich im Einwirkungsbereich der gegen dieses Gebot verstoßenden Musik aufhalten.3. Der Schutz der Nachtruhe in der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg vom 29.09.2009 dient dem Schutz der Gesundheit der von nächtlichem Lärm betroffenen Anwohner.