OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.11.2018
10 D 25/16.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. c); BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 215; BImSchG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Schutz der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke vor erheblichen Belästigungen durch die von den landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgehenden Geruchsimmissionen; Gewichtung der schützenswerten Nutzungs- und Erweiterungsinteressen der Eigentümer bzw. Betreiber von landwirtschaftlichen Betrieben

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2018 - Aktenzeichen 10 D 25/16.NE

DRsp Nr. 2019/4000

Schutz der zukünftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke vor erheblichen Belästigungen durch die von den landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgehenden Geruchsimmissionen; Gewichtung der schützenswerten Nutzungs- und Erweiterungsinteressen der Eigentümer bzw. Betreiber von landwirtschaftlichen Betrieben

Es ist den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzunehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbelastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Auch geringe Immissionspegelerhöhungen können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen, die auf hoheitlichen Planungen beruhen, dürfen nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. "C.-straße - H. ") ist unwirksam.