OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2006
1 C 10901/06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4 BauGB; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 13;
Fundstellen:
AS RP-SL 34, 214
BauR 2007, 597
BauR 2007, 665
BRS 70 Nr. 42
DVBl 2007, 327
LKRZ 2007, 105
UPR 2007, 198

Schutz eines Kulturdenkmals vor optischen Beeinträchtigungen; Verstoß der Festsetzung eines Werbemastes gegen das Anpassungsgebot

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 1 C 10901/06

DRsp Nr. 2009/18693

Schutz eines Kulturdenkmals vor optischen Beeinträchtigungen; Verstoß der Festsetzung eines Werbemastes gegen das Anpassungsgebot

1. Ein regionaler Raumordnungsplan darf die Zielaussage enthalten, dass bestimmte landschaftsprägende Kulturdenkmäler mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen zu schützen sind. 2. Ein Bebauungsplan, der in einem Gewerbegebiet die Errichtung eines 55 m hohen Werbemastes vorsieht, kann wegen der damit verbundenen optischen Beeinträchtigung eines benachbarten Kulturdenkmals gegen das Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" der Ortsgemeinde O.-G. wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4 BauGB; ROG § 2 Abs. 2 Nr. 13;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Behörde im Wege der gerichtlichen Normenkontrolle gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans "In der Steinheckerflur" der Antragsgegnerin.