OLG München - Beschluss vom 29.10.2009
1 U 3646/09
Normen:
BGB § 839 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 21660/06

Schutzzweck der Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich Brandschutzauflagen

OLG München, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 U 3646/09

DRsp Nr. 2010/15669

Schutzzweck der Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich Brandschutzauflagen

Der Schutzzweck der Baugenehmigungsbehörde hinsichtlich der Erteilung von Brandschutzauflagen besteht nicht darin, den Bauherrn vor den Kosten ohnehin erforderlicher Brandschutzauflagen zu bewahren.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27.05.2009 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird binnen 3 Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Normenkette:

BGB § 839 S. 1;

Gründe: