BVerwG - Urteil vom 04.07.1980
IV C 101.77
Normen:
BauNVO § 5; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; BBauG § 146;
Fundstellen:
BauR 1980, 446
BayVBl 1981, 119
BBauBl 1981, 120
BRS 36 Nr. 59
Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 27
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 72
DÖV 1980, 919
JuS 1981, 153
NJW 1981, 139
NuR 1982, 67
RdL 1981, 8
VerwRspr 32, 696
ZfBR 1980, 246
ZMR 1981, 278
Vorinstanzen:
I. VG Augsburg - Urteil vom 27.06.1973 - Au 13 IV 73 - Au 37 IV 73,
VGH Bayern, vom 14.09.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 11 XV 73

Schweinemastbetrieb; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beachtlicher Bereich; Begriff des Einfügens; Rahmen der vorhandenen Bebauung; Geruchsimmissionen; Rücksichtnahme; Verhältnis zwischen § 34 ABs. 1 und Abs. 3 BBauG; Begriff der Landwirtschaft; Begriff des Betriebs; Dorfgebiet

BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - Aktenzeichen IV C 101.77

DRsp Nr. 1996/15916

Schweinemastbetrieb; Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Beachtlicher Bereich; Begriff des Einfügens; Rahmen der vorhandenen Bebauung; Geruchsimmissionen; Rücksichtnahme; Verhältnis zwischen § 34 ABs. 1 und Abs. 3 BBauG; Begriff der Landwirtschaft; Begriff des Betriebs; Dorfgebiet

1. Ein Vorhaben, das sich - in jeder Hinsicht - innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung dann nicht ein, wenn es die gebotene Rücksichtnahme insbesondere auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen läßt. 2. Ein Schweinemastbetrieb ohne eigene Futtergrundlage fällt nicht unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 146 BBauG.

Normenkette:

BauNVO § 5; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; BBauG § 146;

Gründe:

I.

Der Kläger hat in Z einen landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Hofstelle liegt in der Ortsmitte gegenüber der Einmündung der Staatsstraße ... in die Kreisstraße DLG .... Östlich von dem zum Betrieb gehörenden Rinderstall befindet sich in einer Entfernung von ca. 40 m die Grund- und Teilhauptschule Z.