Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat. Einstweilige Verfügungen dienen der Sicherung von sogenannten Individualansprüchen. Das sind Ansprüche, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind und demzufolge nicht durch Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen befriedigt werden können, sondern die nach § 883 ff. ZPO vollstreckt werden.
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