OLG Köln - Beschluß vom 29.05.1995
18 W 16/95
Normen:
ZPO §§ 485, 935, 940 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 874
OLGReport-Köln 1995, 229
VersR 1996, 733
ZfBR 1995, 313

Selbständiges Beweisverfahren schließt einstweilige Verfügung aus

OLG Köln, Beschluß vom 29.05.1995 - Aktenzeichen 18 W 16/95

DRsp Nr. 1995/7753

Selbständiges Beweisverfahren schließt einstweilige Verfügung aus

1. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß der Antragsteller einen materiell-rechtlichen Individualanspruch schlüssig behauptet.2. Ist Ziel des Antrags, den gegenwärtigen Zustand einer Sache zum Zweck der Erhaltung eines Beweismittels zu sichern, kommt der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht insoweit nur das selbständige Beweisverfahren zur Verfügung.

Normenkette:

ZPO §§ 485, 935, 940 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat. Einstweilige Verfügungen dienen der Sicherung von sogenannten Individualansprüchen. Das sind Ansprüche, die nicht auf eine Geldforderung gerichtet sind und demzufolge nicht durch Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen befriedigt werden können, sondern die nach § 883 ff. ZPO vollstreckt werden.