VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.2019
8 S 1527/17
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 3; BauNVO § 23 Abs. 1; BauNVO § 23 Abs. 3; BauNVO § 23 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2019, 626
NVwZ-RR 2019, 935
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2972/16

Selbstständige Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Befreiung von nicht eigehaltenen Baugrenzen; Nachbarschützende Wirkung seitlicher und hinterer Baugrenzen und Baulinien zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke; Ausdehnung von festgesetzten Baugrenzen auf Nebenanlagen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 8 S 1527/17

DRsp Nr. 2019/8219

Selbstständige Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Befreiung von nicht eigehaltenen Baugrenzen; Nachbarschützende Wirkung seitlicher und hinterer Baugrenzen und Baulinien zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke; Ausdehnung von festgesetzten Baugrenzen auf Nebenanlagen

1. Eine anderweitige Festsetzung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ist einer Befreiung nicht zugänglich. Da ihre Wirkung darin besteht, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauNVO, wonach Gebäude eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten dürfen, auf Nebenanlagen auszudehnen, bedarf es vielmehr einer Befreiung von der nicht eingehaltenen Baugrenze.2. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach seitliche und hintere Baugrenzen und Baulinien regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten der ihnen gegenüberliegenden Nachbargrundstücke haben, schließt es nicht aus, beim Drittschutz im Einzelfall zwischen (Haupt-)Gebäuden und Nebenanlagen zu unterscheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. Mai 2017 - 2 K 2972/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 3;