OVG Hamburg - Beschluss vom 09.04.2010
2 Bs 49/10
Normen:
BauNVO 1977 § 3 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO 1977 § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1191
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 3577/09

Selbstständige Benutzbarkeit eines Wohngebäudes als Notwendigkeit zur Erfüllung des § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO); Wohngebäude i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO durch Aneinanderfügen mehrerer Wohngebäude zu einem Gesamtbaukörper

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2010 - Aktenzeichen 2 Bs 49/10

DRsp Nr. 2010/7331

Selbstständige Benutzbarkeit eines Wohngebäudes als Notwendigkeit zur Erfüllung des § 3 Abs. 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO); "Wohngebäude" i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO durch Aneinanderfügen mehrerer Wohngebäude zu einem Gesamtbaukörper

Für ein Wohngebäude i.S.d. § 3 Abs. 4 BauNVO 1977 ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass es selbständig benutzbar ist. Die Vorschrift schließt nicht aus, dass mehrere Wohngebäude zu einem Gesamtbaukörper aneinandergefügt werden, der insgesamt mehr als zwei Wohnungen aufweist.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Februar 2010 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. November 2009 in der Gestalt des Ergänzungsbescheides Nr. 1 vom 5. Januar 2010 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren zweiter Instanz. Seine außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz trägt der Beigeladene selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO 1977 § 3 Abs. 4; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauNVO 1977 § 22 Abs. 2;

Gründe