BGH - Beschluss vom 19.02.2020
XII ZB 458/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 231
FamRZ 2020, 936
FuR 2020, 373
MDR 2020, 625
NJW-RR 2020, 939
Vorinstanzen:
AG Mülheim an der Ruhr, vom 02.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 1205/18
OLG Düsseldorf, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 96/19

Sicherstellung der zuverlässig festgehaltenen und kontrollierten Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts i.R.d. Übertragung der Notierung von Fristen einer Bürokraft; Notierung der Rechtsmittelfristen in der Handakte; Eintragung der Fristen in den Fristenkalender durch Anweisung; Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich durch den Rechtsanwalt bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen XII ZB 458/19

DRsp Nr. 2020/4967

Sicherstellung der zuverlässig festgehaltenen und kontrollierten Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen des Rechtsanwalts i.R.d. Übertragung der Notierung von Fristen einer Bürokraft; Notierung der Rechtsmittelfristen in der Handakte; Eintragung der Fristen in den Fristenkalender durch Anweisung; Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich durch den Rechtsanwalt bei Vorlage der Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung

a) Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284).b) Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.