Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 28. November 2013 in Buchst. b) aufgehoben.
II.Das Grundbuchamt Memmingen wird angewiesen, die Erledigung des Ersuchens vom 3. September 2012 betreffend die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sowie einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 28. November 2012 zu verweigern.
I.
Der Beteiligten zu 2 gehört Grundbesitz. Der Beteiligte zu 3 ist gemäß Nutzungsvertrag vom 24.11.2005 berechtigt, auf dem Grundstück (drei) Photovoltaikanlagen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
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