OLG München - Beschluss vom 03.06.2013
34 Wx 109/13
Normen:
BGB § 335; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 1090 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 156
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen MM-21739-12

Sicherung der Ansprüche Dritter durch Vormerkung

OLG München, Beschluss vom 03.06.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 109/13

DRsp Nr. 2013/15330

Sicherung der Ansprüche Dritter durch Vormerkung

Der durch Grundbuchvormerkung absicherbare Versprechensempfänger muss nicht zwangsläufig mit derjenigen Person identisch sein, die den späteren Rechtsinhaber benennt (hier: der vom Versprechensempfänger benannte Dritte benennt seinerseits eine Bank als Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zum Betrieb einer Photovoltaikanlage; Ergänzung zu Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 28. November 2013 in Buchst. b) aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt Memmingen wird angewiesen, die Erledigung des Ersuchens vom 3. September 2012 betreffend die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sowie einer Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 28. November 2012 zu verweigern.

Normenkette:

BGB § 335; BGB § 883 Abs. 1; BGB § 1090 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beteiligten zu 2 gehört Grundbesitz. Der Beteiligte zu 3 ist gemäß Nutzungsvertrag vom 24.11.2005 berechtigt, auf dem Grundstück (drei) Photovoltaikanlagen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.