OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2001
7 A 2983/98
Normen:
VwGO §§ 75, 127 ; BauGB § 17 ; BauO Nordrhein-Westfalen §§ 71, 75, 83 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1388
DÖV 2001, 965
UPR 2001, 399

Sicherung der Erschließung für einen Lebensmittelmarkt; Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Verlängerung einer Veränderungssperre

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 7 A 2983/98

DRsp Nr. 2001/14126

Sicherung der Erschließung für einen Lebensmittelmarkt; Zulässigkeit einer Anschlussberufung; Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage; Verlängerung einer Veränderungssperre

»1. Soll die Zufahrt von einem Baugrundstück zum öffentlichen Wegnetz über fremdes Grundeigentum genommen werden, setzt die Sicherung der Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne voraus, dass die Zufahrt auf Dauer - durch Baulast oder Grunddienstbarkeit - rechtlich gesichert ist. 2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht wegen fehlender Sicherung der Erschließung nicht, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt zwar ein Lageplan der zu belastenden Baulastflächen, aber (noch) keine Einverständniserklärung des Eigentümers des mit der Baulast zu belastenden Grundstücks vorgelegt ist. 3. Ist die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zugelassen worden, kann eine Anschlußberufung (§ 127 VwGO) nur hinsichtlich des Streitgegenstands erfolgen, der Gegenstand der zugelassenen Berufung ist; hieran fehlt es, wenn Gegenstand der zugelassenen Berufung ein Anspruch auf Erteilung einer uneingeschränkten Baugenehmigung ist, mit der Anschlußberufung hingegen ein Anspruch auf einen Vorbescheid unter Ausklammerung der Frage der Erschließung verfolgt wird.