BVerwG - Urteil vom 31.10.1990
4 C 45.88
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 § 36 ; LBauO (Bauordnung) Rheinland-Pfalz § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VwGO § 65 § 113 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BRS 50, Nr. 86
BauR 1991, 55
DVBl 1991, 217
HGZ 1992, 31
NVwZ 1991, 1076
NuR 1992, 183
RdL 1991, 118
UPR 1991, 269
VRS 80, 393
ZfBR 1991, 80
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 26.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 188/85
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 51/86

Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

BVerwG, Urteil vom 31.10.1990 - Aktenzeichen 4 C 45.88

DRsp Nr. 1996/15669

Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

»1. Die ausreichende Erschließung eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich kann bei dessen tatsächlich vorhandener Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz über ein der Gemeinde gehöriges Wegegrundstück trotz Fehlens einer Widmung oder anderer förmlicher Sicherungen ausnahmsweise auch dann rechtlich gesichert sein, wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Baugrundstück zu untersagen.2. Hinsichtlich der Sicherung einer ausreichenden Erschließung von Ersatzbauten enthält § 35 Abs. 4 BauGB keine Erleichterungen.3. Die Grenze geringfügiger Erweiterungen i.S.v. § 35 Abs. 4 S. 2 BauGB läßt sich nicht in Prozentsätzen festlegen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 § 36 ; LBauO (Bauordnung) Rheinland-Pfalz § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; VwGO § 65 § 113 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Baugenehmigung für den Wiederaufbau ihres abgebrannten Wohnhauses.