VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.04.2018
8 S 2573/15
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 10 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2018, 882

Sicherung gebietsfremder Bauvorhaben in einem der Erholung dienenden Sondergebiet; Sicherstellung der Löschwasserversorgung für ein der Erholung dienendes Sondergebiet in einem Bebauungsplan; Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; Anforderungen an die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen am Beispiel der Traufhöhen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen 8 S 2573/15

DRsp Nr. 2018/8577

Sicherung gebietsfremder Bauvorhaben in einem der Erholung dienenden Sondergebiet; Sicherstellung der Löschwasserversorgung für ein der Erholung dienendes Sondergebiet in einem Bebauungsplan; Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; Anforderungen an die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen am Beispiel der Traufhöhen

1. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können auch in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO durch Festsetzungen gesichert werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 8.12 -; entgegen Senatsurt. v. 27.07.2012 - 8 S 233/11 -). Voraussetzung dafür ist, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zu Erholungszwecken wahrt.2. Beim Erlass eines Bebauungsplans muss eine Gemeinde davon ausgehen können, dass die für ein Baugebiet notwendige Erschließung (hier: Löschwasserversorgung für ein der Erholung dienendes Sondergebiet) auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Lässt sich dies nicht hinreichend sicher abschätzen, führt dies auf einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und damit auf eine fehlerhafte Abwägungsentscheidung.