BGH - Urteil vom 09.12.2010
VII ZR 206/09
Normen:
BGB § 320; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 765; BNotO § 19 Abs. 1; BNotO § 39 Abs. 4; BNotO § 46; MaBV § 3; MaBV § 7;
Fundstellen:
BauR 2011, 510
MDR 2011, 154
NJ 2012, 71
NJW 2011, 1347
NZBau 2011, 233
NZM 2011, 128
VersR 2011, 809
WM 2011, 215
ZIP 2011, 335
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 55/07
KG Berlin, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 65/08

Sicherung von Ansprüchen eines Erwerbers auf Aufwendungsersatz durch eine als Sicherheit für die Entgegennahme nach Baufortschritt geschuldeter Zahlungen durch den Bauträger geschlossene Bürgschaft

BGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VII ZR 206/09

DRsp Nr. 2011/747

Sicherung von Ansprüchen eines Erwerbers auf Aufwendungsersatz durch eine als Sicherheit für die Entgegennahme nach Baufortschritt geschuldeter Zahlungen durch den Bauträger geschlossene Bürgschaft

Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegen nehmen darf, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 320; BGB § 641 Abs. 1; BGB § 765; BNotO § 19 Abs. 1; BNotO § 39 Abs. 4; BNotO § 46; MaBV § 3; MaBV § 7;

Tatbestand

Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 2 (im Folgenden: Beklagter) Schadensersatz wegen der Verletzung von Notaramtspflichten.