BVerwG - Beschluss vom 07.08.2023
4 BN 2.23
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 04.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 82/20

Sicherungsfähigkeit eines Bebauungsplans durch eine Veränderungssperre; Verhinderung eines konkret anstehenden Windenergievorhabens

BVerwG, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 4 BN 2.23

DRsp Nr. 2023/11759

Sicherungsfähigkeit eines Bebauungsplans durch eine Veränderungssperre; Verhinderung eines konkret anstehenden Windenergievorhabens

1. Eine Rechtsänderung - hier das Inkrafttreten der Neufassung des § 2 EEG am 29. Juli 2022 - kann nicht zur Zulassung wegen einer als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage führen, die das Oberverwaltungsgericht nicht beantwortet hat und auch nicht beantworten musste. Es ist grundsätzlich nicht Sinn der Revisionszulassung, die Anwendung neuen Rechts im Einzelfall ohne vorherige Prüfung durch die Instanzgerichte zu ermöglichen.2. Soweit das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisenmuss, gilt dies auch dann, wenn sich das Gericht zuvor bereits in einem Eilverfahren zu den entscheidungserheblichen Fragen geäußert hat. Denn das Gericht entscheidet in der Hauptsache anhand anderer Prüfungsmaßstäbe und ohne Bindung an seine vorangegangene Beurteilung im Eilverfahren.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette: