BVerwG - Urteil vom 09.06.1976
IV C 42.74
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BBauG § 35 Abs. 3;
Fundstellen:
AgrarR 1977, 68
BauR 1976, 344
BayVBl 1977, 21
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128
DÖV 1976, 572
DVBl 1977, 198
MDR 1977, 164
RdL 1976, 262
VerwRspr 28, 580
ZMR 1977, 220
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 17.02.1972 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 246/71
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.04.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 18/72

Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung; Konkrete Prüfung der Möglichkeit einer Unterbringung im Innenbereich; Beurteilung von nur teilweise privilegierten Vorhaben; Grundsätzliche Unzulässigkeit der Streubauweise; Fuhrunternehmen im Außenbereich

BVerwG, Urteil vom 09.06.1976 - Aktenzeichen IV C 42.74

DRsp Nr. 2009/19393

Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung; Konkrete Prüfung der Möglichkeit einer Unterbringung im Innenbereich; Beurteilung von nur teilweise privilegierten Vorhaben; Grundsätzliche Unzulässigkeit der Streubauweise; Fuhrunternehmen im Außenbereich

1. Betriebe, die lediglich mit einem Betriebsteil die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG erfüllen, sind nur dann insgesamt privilegiert, wenn sie als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entsprechen und zweitens der privilegierte Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (im Anschluß an das zu § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG ergangene Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG IV C 43.74 - BVerwGE 50, 346). 2. Den Begriff der Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 BBauG können alle baulichen Anlagen erfüllen, die zum - wenn auch eventuell nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.