VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.10.2022
14 S 1991/22
Normen:
BImSchG § 63; BNatSchG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan durch die Änderungsgenehmigung der Windenergieanlage

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 14 S 1991/22

DRsp Nr. 2022/16315

Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Rotmilan durch die Änderungsgenehmigung der Windenergieanlage

Der in § 63 BImSchG angeordnete Sofortvollzug gilt auch für Änderungsgenehmigungen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 63; BNatSchG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Naturschutzverband, wendet sich gegen die Genehmigung des Tagbetriebs (eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang) einer - insoweit bisher nur für den Zeitraum vom 16.11. bis zum 14.02. genehmigten - Windenergieanlage (WEA) im Zeitraum vom 16.09. bis zum 15.11. eines jeden Jahres.