OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2013
23 U 86/12
Normen:
BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 286/11

Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines nahen Angehörigen aus einem Darlehen wegen krasser Überforderung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 23 U 86/12

DRsp Nr. 2013/17866

Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines nahen Angehörigen aus einem Darlehen wegen krasser Überforderung

Die Mitverpflichtung des in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Lebensgefährten aus einem Darlehensvertrag zum Kauf einer gemeinsam genutzten Immobilie ist wegen krasser Überforderung des Mitverpflichteten sittenwidrig und damit nichtig, wenn dieser voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgesetzte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft allein tragen könnte. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahestehende Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH - XI ZR 539/07 - 16.06.2009; BGH - XI ZR 205/01 - 28.05.2002).

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn, Az.: 2 O 286/11, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.