OLG München - Urteil vom 20.07.2010
13 U 4489/08
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2; VOB/B § 2 Nr. 3; VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 2011, 684
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 100/04

Sittenwidrigkeit der Preisbildung beim VOB-Vertrag

OLG München, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 13 U 4489/08

DRsp Nr. 2011/4585

Sittenwidrigkeit der Preisbildung beim VOB-Vertrag

Hat der Auftragnehmer in einer Position einen überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten, so besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben. Diese Vermutung kann er durch Offenlegung der Urkalkulation sowie Angaben zur Preisbildung widerlegen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 05.08.2008 (Az. 3 O 100/04) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streithelfer der Beklagten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und ihr Streithelfer können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 963.650,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2; VOB/B § 2 Nr. 3; VOB/B § 2 Nr. 5;

Gründe: