OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.01.2013
23 W 5/13
Normen:
BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 355/12

Sittenwidrigkeit der Veräußerung eines Grundstücks mit einer Rückkaufoption

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 23 W 5/13

DRsp Nr. 2013/18305

Sittenwidrigkeit der Veräußerung eines Grundstücks mit einer Rückkaufoption

Schließt der Eigentümer eines Grundstücks mit einem Dritten, der ihm aus Rechtsgründen ein Darlehen nicht gewähren kann, zur Abwendung der Zwangsversteigerung einen Kaufvertrag über das Grundstücks mit einer Rückkaufoption, die zumindest insoweit nicht zu erfüllen ist, als der Kaufpreis in voller Höhe vorab auf ein Notaranderkonto einzuzahlen ist, so ist die gesamte Vertragskonstruktion gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da die besondere Situation des Verkäufers ausgenutzt wird, um ihn zu einer Veräußerung des Grundstücks unter Vereinbarung einer nicht zu erfüllenden Rückerwerbsoption zu veranlassen.

1. Bis zum Erlass der letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wird den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über ihr Eigentum an dem Grundstück in O-Straße, Stadt1, eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Bezirk ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück a, b und c zu verfügen. Den Antragsgegnern wird insbesondere untersagt, das Grundstück zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden.