OLG Thüringen - Urteil vom 11.08.2009
5 U 899/05
Normen:
BGB § 138; BGB § 632; VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 2; VOB/B § 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 23.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1867/02

Sittenwidrigkeit des Einheitspreises für Mehrmengen

OLG Thüringen, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 5 U 899/05

DRsp Nr. 2011/10227

Sittenwidrigkeit des Einheitspreises für Mehrmengen

1. Ist der nach § 2 Nr. 3 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als das 800-fache überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die ausgeschriebene Menge angeboten hat (hier: 2.200 DM pro kg Betonstabstahl liefern und verlegen), besteht eine Vermutung für ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers. 2. Der Auftragnehmer widerlegt die Vermutung der Sittenwidrigkeit, wenn die betreffende Position im Vergleich zum Gesamtvolumen des Auftrags nur geringe Bedeutung hat, der Auftragnehmer über keinerlei Informationsvorsprung hinsichtlich der tatsächlichen Mengen verfügte und infolge dessen den Preis auch nicht im Hinblick auf zu erwartende Mengenmehrungen gebildet hat. 3. Allein der Umstand, dass sich der Auftragnehmer bei der Bildung der Einheitspreise keine vertieften Gedanken gemacht hat, ist nicht sittlich verwerflich. 4. Der Einheitspreis für die Mehrmenge von >110% ist auf der Grundlage der Kalkulation des ursprünglichen Angebots festzusetzen.