OLG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2015
4 U 77/14
Normen:
BGB§ 631; VgV § 16 Nr. 2; BGB § 138 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 1; GWB § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 43/12

Sittenwidrigkeit eines aufgrund eines mit erheblichen Mängeln behafteten Vergabeverfahrens abgeschlossenen Ingenieurvertrages

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 - Aktenzeichen 4 U 77/14

DRsp Nr. 2016/351

Sittenwidrigkeit eines aufgrund eines mit erheblichen Mängeln behafteten Vergabeverfahrens abgeschlossenen Ingenieurvertrages

1. Ein Vergabeverfahren stellt sich als sittenwidrig dar, wenn ein Beauftragter des öffentlichen Auftraggebers gleichzeitig im Auftrag eines Bieters tätig wird, diesem in Kenntnis der Angebotskriterien bei der Erstellung des Angebots behilflich ist und einen Mitbieter davon abhält, ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten. 2. Die vorgenannten Mängel des Vergabenachprüfungsverfahrens wiegen so schwer, dass sie auch zur Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des aufgrund des Vergabeverfahrens abgeschlossenen Ingenieurvertrages führen.

Auf die Berufung der Klägerin sowie ihres Streithelfers wird das am 23. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 43/12 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin - teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %, jedoch trägt die Beklagte die durch die Nebenintervention in beiden Rechtszügen verursachten Kosten insgesamt.