OLG Düsseldorf, vom 24.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen V-2 Kart 1/19 (OWi)
Sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens in einer Kartellbußgeldsache wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nach § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG; Abhängigkeit des Bestehens eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkreten Umständen der Ordnungswidrigkeit; Verstoß gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB
BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen KRB 25/20
DRsp Nr. 2020/13641
Sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens in einer Kartellbußgeldsache wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nach § 206a Abs. 1StPO i.V.m. § 46 Abs. 1OWiG; Abhängigkeit des Bestehens eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkreten Umständen der Ordnungswidrigkeit; Verstoß gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1GWB
a) Ist das Bestehen eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkreten Umständen der Ordnungswidrigkeit abhängig, ist für deren Beurteilung im Stadium vor einer Hauptverhandlung oder einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72OWiG grundsätzlich die Tatschilderung im Bußgeldbescheid maßgebend. In diesem Stadium ist es dem Gericht verwehrt, einen Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1StPO i.V.m. § 46 Abs. 1OWiG auf abweichende Feststellungen aufgrund einer eigenen Bewertung der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse zu stützen, auch wenn es den Betroffenen nach Aktenlage für des dort geschilderten Tatgeschehens nicht hinreichend verdächtig erachtet.
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