OLG Naumburg - Beschluss vom 17.12.2021
7 Verg 3/21
Normen:
VOB/A § 17 EU Abs. 1 Nr. 2; GWB § 171 Abs. 1; GWB § 166 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
NZBau 2022, 557
ZfBR 2022, 491
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LSA 10/21

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung des Ersatzneubaus für ein GymnasiumAufhebung einer AusschreibungWesentliche Änderung der Grundlage einer AusschreibungVeränderung der Bauzeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 7 Verg 3/21

DRsp Nr. 2022/6646

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung des Ersatzneubaus für ein Gymnasium Aufhebung einer Ausschreibung Wesentliche Änderung der Grundlage einer Ausschreibung Veränderung der Bauzeit

1. Eine Aufhebung der Ausschreibung wegen grundlegender Änderung der Vergabeunterlagen nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 kann ausnahmsweise auch bei einer massiven Verschiebung der Ausführungszeit des Bauauftrags gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände hinzutreten. 2. Zur Ausübung des Ermessens bei der Aufhebungsentscheidung in einem solchen Fall.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4. Oktober 2021 verkündeten Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf eine Gebührenstufe bis zu 19.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VOB/A § 17 EU Abs. 1 Nr. 2; GWB § 171 Abs. 1; GWB § 166 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

A.