OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.06.2020
19 Verg 1/20
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; SektVO § 55 Abs. 1; RL 2014/25/EU Art. 85;
Fundstellen:
NZBau 2021, 60
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VK 18/19

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung für die Herstellung und Lieferung von StraßenbahnfahrzeugenUnionsrechtliche Erlaubnis zur Diskriminierung von Warenangeboten aus DrittländernVereinbarkeit einer Drittlandsklausel mit der Warenverkehrsfreiheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2020 - Aktenzeichen 19 Verg 1/20

DRsp Nr. 2020/8139

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung für die Herstellung und Lieferung von Straßenbahnfahrzeugen Unionsrechtliche Erlaubnis zur Diskriminierung von Warenangeboten aus Drittländern Vereinbarkeit einer Drittlandsklausel mit der Warenverkehrsfreiheit

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 21. Januar 2020 - VK 18/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Auftraggeberinnen und der Beigeladenen zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Auftraggeberinnen zu 1) bis 3) wird für notwendig erklärt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.682.599 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 6; SektVO § 55 Abs. 1; RL 2014/25/EU Art. 85;

Gründe:

I.