OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.05.2021
15 Verg 14/20
Normen:
GWB § 168 Abs. 2 S. 2; VgV § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VK Baden-Württemberg, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 51/20

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerAusschreibung im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mit verkürzten Fristen für die Produktion und Bevorratung zertifizierter AtemschutzmaskenKriterium Produktionsstandort Deutschland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 15 Verg 14/20

DRsp Nr. 2022/14798

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Ausschreibung im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb mit verkürzten Fristen für die Produktion und Bevorratung zertifizierter Atemschutzmasken Kriterium Produktionsstandort Deutschland

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 24. November 2020 - 1 VK 51/20 - geändert:

Es wird festgestellt, dass die Rechte der Antragstellerin durch die Ausschreibung des Vergabeverfahrens "Produktion und Bevorratung von zertifizierten Atemschutzmasken" (20003-V-EU), Los 3, mit der Vorgabe, dass die zu beschaffenden Masken in Deutschland produziert sein müssen sowie mit dem Teilnahmeantrag technische Ausrüstung am Produktionsstandort Deutschland dargelegt oder jedenfalls erläutert werden musste, dass und wie eine Produktion von Schutzmasken nach Zuschlag in Deutschland aufgebaut wird, verletzt wurden.

2.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen. Die Hinzuziehung eine Verfahrensbevollmächtigten war notwendig.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 189.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 168 Abs. 2 S. 2; VgV § 31 Abs. 6;
1. 2. 3.