OLG Celle - Beschluss vom 31.03.2020
13 Verg 13/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6;
Fundstellen:
NZBau 2021, 136
ZfBR 2021, 96
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-29/2019

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerDigitale Meldeempfänger für FeuerwehrleuteVerstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen AusschreibungDarlegungslast und Beweislast für die Notwendigkeit einer herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung

OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 13 Verg 13/19

DRsp Nr. 2020/9631

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Digitale Meldeempfänger für Feuerwehrleute Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung Darlegungslast und Beweislast für die Notwendigkeit einer herstellerbezogenen Leistungsbeschreibung

1. Zu den Anforderungen an den Vergabemerk bei einer produktscharfen Ausschreibung. 2. Zu der Möglichkeit, Dokumentationsmängel im Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahren zu heilen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung vom 11. Oktober 2019 zum Geschäftszeichen VgK-29/2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragstellerin je zu 1/14.

Der Streitwert wird auf 36.886,50 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2; GWB § 97 Abs. 6;

Gründe:

A.