OLG Rostock - Beschluss vom 02.10.2019
17 Verg 3/19
Normen:
VgV § 63 Abs. 1 S. 1; GWB § 97 Abs. 6;
Fundstellen:
NZBau 2020, 113
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VK 2/19

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerNeubau eines generationsübergreifenden GebäudekomplexesAufhebungsentscheidung ohne AufhebungsgrundKein Anspruch auf Erteilung eines Zuschlags

OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 17 Verg 3/19

DRsp Nr. 2020/95

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Neubau eines generationsübergreifenden Gebäudekomplexes Aufhebungsentscheidung ohne Aufhebungsgrund Kein Anspruch auf Erteilung eines Zuschlags

1. Ein Gewinnstreben eines kommunalen Wohnungsunternehmens steht der Nichtgewerblichkeit der im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe der sozialen Wohnraumversorgung nach § 99 Nr. 2 GWB und damit der Eröffnung des Vergaberechtswegs nicht stets entgegen. Dies gilt erst recht, wenn die Gewinnerzielung für den kommunalen Gesellschafter nur ein "nice to have" ist und fehlende Gewinnaussichten den Fortbestand des Unternehmens nicht ernstlich in Zweifel ziehen würden. Denn dann besteht die objektive Gefahr, dass sich das unter kommunaler Kontrolle stehende Unternehmen bei der Vergabe von Aufträgen von anderen als rein wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt. 2. Die Aufhebung eines Vergabeverfahrens unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 - C-377/17 - zur Unvereinbarkeit der Honorarmindestsätze der HOAI mit Gemeinschaftsrecht ist grundsätzlich nicht nach § 63 Abs. 1 S. 1 VgV gerechtfertigt, kann aber als freie, ggf. zum Schadenersatz verpflichtende Aufhebung nach § 63 Abs. 1 S. 2 VgV wirksam sein.