OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.09.2021
19 Verg 4/21
Normen:
GWB § 182 Abs. 4; GWB § 134;
Vorinstanzen:
VK Brandenburg, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VK 10/21

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerNotwendige Hinzuziehung eines VerfahrensbevollmächtigtenSchwierigkeit des Vergaberechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 19 Verg 4/21

DRsp Nr. 2021/16660

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Notwendige Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten Schwierigkeit des Vergaberechts

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vom 15.06.2021 - VK 10/21 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen des Auftraggebers zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten des Auftraggebers im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 182 Abs. 4; GWB § 134;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer Brandenburg, soweit in dem von ihr eingeleiteten Vergabenachprüfungsverfahren die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner für notwendig erklärt worden ist.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.