VK Bremen, vom 17.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16-VK 2/21
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerRüge der Wahl einer unzulässigen Vergabe im DringlichkeitsverfahrenWegfall der Voraussetzungen für ein FeststellungsinteresseDringlichkeit eines Beschaffungsbedarfs
OLG Bremen, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 2 Verg 1/21
DRsp Nr. 2022/9424
Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerRüge der Wahl einer unzulässigen Vergabe im DringlichkeitsverfahrenWegfall der Voraussetzungen für ein FeststellungsinteresseDringlichkeit eines Beschaffungsbedarfs
1. Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrages nach § 135 Abs. 1GWB entfällt, wenn der dem Auftrag zu Grunde liegende Beschaffungsbedarf unumkehrbar in einem solchen Umfang gedeckt ist, dass eine anderweitige Vergabe nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Fall ist die Fortsetzung eines in zulässiger Weise eingeleiteten Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 178 S. 4, 168 Abs. 2 S. 2 GWB als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft.2. Zwingende, dringliche Gründe, die eine Beschaffung in regulären Vergabeverfahren nicht zulassen, kommen nicht nur bei akuten Gefahren für Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei der Gefährdung der Erfüllung anderer dem Staat obliegenden Aufgaben. Insoweit sind die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts einerseits und die vergaberechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 - Verg 7/21 -).
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