OLG Rostock - Beschluss vom 17.07.2019
17 Verg 1/19
Normen:
GWB § 172 Abs. 1; GWB § 160 ; GWB § 124;
Fundstellen:
NZBau 2020, 120
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK 4/18

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerUmrüstung einer Straßenbeleuchtung auf LED-TechnologieAbweichung eines Angebots von der AusschreibungUnzumutbare oder unerfüllbare Vorgaben in einer Ausschreibung

OLG Rostock, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen 17 Verg 1/19

DRsp Nr. 2020/94

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Umrüstung einer Straßenbeleuchtung auf LED-Technologie Abweichung eines Angebots von der Ausschreibung Unzumutbare oder unerfüllbare Vorgaben in einer Ausschreibung

1. Zur Prüfung, ob ein Angebot von der Ausschreibung abweicht, sind das Leistungsverzeichnis nach dem Horizont eines verständigen Bieters und das Angebot nach dem Horizont einer verständigen Vergabestelle auszulegen und zu vergleichen. 2. Dazu ist auf sämtliche eingereichten Unterlagen zurückzugreifen. 3. Enthält eine Ausschreibung unzumutbare oder unerfüllbare Vorgaben darf ein Ausschluss nicht erfolgen und die Vergabestelle muss die Ausschreibung entweder aufheben oder die Leistungsbeschreibung diskriminierungsfrei ändern.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 07.05.2019 - 1 VK 4/18 - abgeändert. Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin.

Die Gebühren der Vergabekammer und die im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.