OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.11.2021
6 W 95/21
Normen:
ZPO § 936; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
IPRax 2023, 176
NJW-RR 2022, 211
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 447/21

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung eines BeschlussesAntragsgegner mit Sitz in Belgien

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 6 W 95/21

DRsp Nr. 2021/17966

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung eines Beschlusses Antragsgegner mit Sitz in Belgien

1. Der vom EuGH herausgestellte Gleichrang der Zustellungsarten nach der EuZVO egalisiert nicht deren Anwendungsbereich.2. Einer Privatpartei, die eine Zustellung im Parteibetrieb ins Europäische Ausland zu besorgen hat, steht einzig die unmittelbare Zustellung nach Art. 15 EuZVO offen. Sie fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 EuZVO.3. Der Privatpartei steht es nicht frei, nach ihrem Belieben eine Ersetzung dieser Zustellungsart durch eine solche nach Art. 14 EuZVO auf ihre Veranlassung durch das Gericht zu verlangen. Eine Ersetzung der Zustellungsart kommt erst dann in Betracht, wenn der Privatpartei keine Möglichkeit der Zustellung mehr nach der EuZVO verbleibt (dazu OLG Dresden, Beschluss vom 6.11.2018 - 4 W 940/18).Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 936; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.