OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.09.2021
6 W 79/21
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 06 O 65/20

Sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung von Kosten eines AufhebungsverfahrensVoraussetzungen einer Zustellung demnächstBestimmung eines Verhandlungstermins ohne Eingang eines Gerichtskostenvorschusses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 6 W 79/21

DRsp Nr. 2022/1818

Sofortige Beschwerde gegen die Auferlegung von Kosten eines Aufhebungsverfahrens Voraussetzungen einer Zustellung demnächst Bestimmung eines Verhandlungstermins ohne Eingang eines Gerichtskostenvorschusses

Wird dem Antragsteller einer einstweiligen Verfügung gemäß § 926 ZPO eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt und zahlt er den daraufhin angeforderten Kostenvorschuss zunächst nicht fristgerecht ein, liegt auch dann keine "Demnächst-Zustellung" vor, wenn das Gericht der Hautpsache - wider seiner Vorschussanforderung nach § 12 GKG - ohne Eingang des Vorschusses Verhandlungstermin bestimmt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2 S. 1; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht am 21.2.2020 (Bl. 22 ff. d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A“ zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen.