OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.10.2021
11 Verg 5/21
Normen:
GWB § 171 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Fundstellen:
ZfBR 2022, 103
Vorinstanzen:
VK Hessen, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 69d VK 61/2020

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer Gebühr für das Verfahren vor einer VergabekammerVergabeverfahren zur Beschaffung interaktiver und nicht interaktiver Displays zur Installation in KlassenräumenAbschluss eines Rahmenvertrages

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.10.2021 - Aktenzeichen 11 Verg 5/21

DRsp Nr. 2021/18003

Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung einer Gebühr für das Verfahren vor einer Vergabekammer Vergabeverfahren zur Beschaffung interaktiver und nicht interaktiver Displays zur Installation in Klassenräumen Abschluss eines Rahmenvertrages

Zur Bestimmung des Auftragswerts durch die Vergabekammer, wenn das Vergabeverfahren den Abschluss eines Rahmenvertrages zum Gegenstand hat, der den Anteil der von jedem Bieter abrufbaren Leistung nicht bestimmt

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 5.7.2021, Ziff. II (Az.: 69d - VK 39/2019; Festsetzung einer Gebühr in Höhe von EUR 26.698) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf Euro 7.913 festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 171 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer.