OLG Hamburg - Beschluss vom 28.08.2020
3 W 51/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 336
WRP 2020, 1610
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 97/20

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen VerfügungBegehren eines SchlechthinverbotsErläuterungsbedürftigkeit der Auslobung eines Produkts als Nr. 1

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2020 - Aktenzeichen 3 W 51/20

DRsp Nr. 2020/14554

Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Begehren eines Schlechthinverbots Erläuterungsbedürftigkeit der Auslobung eines Produkts als Nr. 1

Orientierungssätze: 1. Wird ein abstrakter Antragstenor mit Einblendungen der konkreten Verletzungsform verbunden, die durch das Wort "insbesondere" beschrieben werden, wird daran deutlich, dass der Antragsteller ein Schlechthinverbot unabhängig vom werblichen Umfeld der angegriffenen Aussage erstrebt, das nicht auf die konkreten Verletzungsformen beschränkt ist, wobei die konkreten Einblendungen nur beispielhaft erfolgen. 2. Ein abstrakt gehaltener Verfügungsantrag erfasst die beanstandeten Werbehandlungen nicht, wenn die angegriffene und mit einem an anderer Stelle der Werbung aufgelösten sogenannten Sternchenhinweis versehene Werbeaussage ohne dieses Sternchen und dessen Auflösung in den Antrag aufgenommen wird. 3. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher ist daran gewöhnt, dass erläuterungsfähige oder -bedürftige Werbeaussagen häufig über eine Fußnote oder durch ein Sternchen ("*") näher erläutert werden. Je offener eine Aussage formuliert ist, desto eher rechnet der angesprochene Verkehr damit, dass die Aussage näher erläutert wird.