Die sofortige Beschwerde des Rechtsbehelfsführers wird zurückgewiesen.
2.Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
3.Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von 66 € zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat unter Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zutreffend angeordnet, dass der Kläger aus dem vergleichsweise im Rechtsstreit erlangten Betrag von 60.000 € eine Einmalzahlung in Höhe von 4.841,54 € (von der PKH erfasste Gerichtskosten und PKH-Vergütung) an die Gerichtszahlstelle zu erbringen hat.
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