OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.12.2021
1 W 31/21
Normen:
GKG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 73/15

Sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung zur Tragung von GerichtskostenBewilligung von ProzesskostenhilfeMittelbarer VermögensaufbauLuxusaufwendungen einer Partei

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 1 W 31/21

DRsp Nr. 2022/3231

Sofortige Beschwerde gegen eine Anordnung zur Tragung von Gerichtskosten Bewilligung von Prozesskostenhilfe Mittelbarer Vermögensaufbau Luxusaufwendungen einer Partei

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbietet nicht nur den (mittelbaren) Vermögensaufbau, sondern auch die vorrangige Finanzierung von nicht zur Lebensführung erforderlichen Maßnahmen. Luxusaufwendungen der Partei führen dazu, dass sich die Partei so behandeln lassen muss, als wäre es zu dieser Vermögensminderung nicht gekommen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsbehelfsführers wird zurückgewiesen.

2.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von 66 € zu tragen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 22 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtspflegerin hat unter Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses zutreffend angeordnet, dass der Kläger aus dem vergleichsweise im Rechtsstreit erlangten Betrag von 60.000 € eine Einmalzahlung in Höhe von 4.841,54 € (von der PKH erfasste Gerichtskosten und PKH-Vergütung) an die Gerichtszahlstelle zu erbringen hat.