OLG Dresden - Beschluss vom 07.06.2021
4 W 84/21
Normen:
UWG § 12;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 408
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1494/19
LG Leipzig, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1494/19

Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung und Ablehnung einer TeilstreitwertfestsetzungFestsetzung des Ausgangsstreitwertes einer Unterlassungsklage

OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2021 - Aktenzeichen 4 W 84/21

DRsp Nr. 2021/10915

Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung und Ablehnung einer Teilstreitwertfestsetzung Festsetzung des Ausgangsstreitwertes einer Unterlassungsklage

Bei der Festsetzung des Ausgangsstreitwertes einer Unterlassungsklage darf zum Schutz der Verbraucherschutzverbände vor unangemessenen Kostenrisiken der Streitwert pro Klausel von 2.500,00 EUR in der Regel nicht unterschritten werden; der Festsetzung eines angepassten Teilstreitwerts bedarf es dann nicht. Auf die wirtschaftliche Bedeutung des angefochtenen Klauselwerks kommt es für die Streitwertbemessung nicht an.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.12.2020 werden die Beschlüsse des Landgerichts Leipzig vom 20.10.2020 im angefochtenen Urteil und vom 27.10.2010 - jeweils Az.: 8 O 1494/19 abgeändert und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

UWG § 12;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Streitwertfestsetzung und gegen die Ablehnung einer Teilstreitwertfestsetzung durch das Landgericht.