OLG Hamburg - Beschluss vom 16.09.2020
15 W 30/20
Normen:
GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 212/19

Sofortige Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungAnsprüche nach dem UWGMinderung eines Streitwertes

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 15 W 30/20

DRsp Nr. 2021/14750

Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Ansprüche nach dem UWG Minderung eines Streitwertes

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.03.2020, Az. 327 O 212/19 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 100.000,00 € festgesetzt wird.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 51 Abs. 2; GKG § 51 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.