OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.02.2020
4 W 4/20
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 396/18

Sofortige Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungUnechte Hilfsanträge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 4 W 4/20

DRsp Nr. 2020/4491

Sofortige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Unechte Hilfsanträge

§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG ist auch auf unechte Hilfsanträge, die unter die Bedingung des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt werden, anzuwenden.

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.11.2019 abgeändert und der Streitwert für die I. Instanz auf 24.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 45 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die ausdrücklich im eigenen Namen der Beklagten eingelegte, auf Herabsetzung des mit dem angefochtenen Beschluss auf 56.495,74 € gerichtete, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an der gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderlichen Beschwer der Beklagten. Zwar hat die Klägerin die Klage zurückgenommen mit der Folge, dass sie gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Beklagte ist jedoch schon deshalb durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert, weil sie - unabhängig von einem Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin - gegenüber ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten aus dem Anwaltsvertrag vergütungspflichtig ist und sich die danach geschuldeten Gebühren nach dem für die Gerichtsgebühren gerichtlich festgesetzten Streitwert richten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2016 - - Rn. 5; juris).